Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 97 Ersatzmitglieder
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.